Corona Krise

Coronakrise
Sind Sie auch betroffen?

Zurzeit steht die Welt still. Das hat Auswirkungen in viele Lebensbereiche und damit in zahlreiche Rechtsgebiete. Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie zahlreiche Regelungen für die aktuelle Situation auf den Weg gebracht.

Mietrecht

für Mieter/Pächter:


Können Sie derzeit ihre Miete nicht zahlen? Kann Ihr Vermieter Ihnen deshalb kündigen? Grundsätzlich nicht!
Aber wie weit geht der Kündigungsschutz?
Bis wann sind die jetzt fälligen Mieten zu zahlen?
Sie haben eine Kündigung vor Beginn der Corona-Pandemie erhalten. Sind Wohnungsbesichtigungen dann derzeit möglich?
Schildern Sie uns Ihren Fall und wir beraten Sie gerne!

für Vermieter/Verpächter:


Ihr Mieter kann derzeit die Mietzahlungen nicht leisten.

Kann das Mietverhältnis deshalb gekündigt werden?
Bis wann muss der Mieter die ausgesetzten Mietzahlungen ausgleichen?
Kann das Mietverhältnis aus anderen Gründen trotzdem gekündigt werden?
bspw. Zahlungsverzug aufgrund anderer Umstände als der Corona Krise, Zahlungsverzug vor Beginn der Krise, Eigenbedarf?
Wir beraten Sie bei diesen und anderen Fragen!

für WEGs:


Die Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen ist derzeit vielfach nicht möglich. Nach den Regelungen des WEG darf der Verwalter in dringenden Fällen die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümer treffen. Damit bleibt die Eigentümergemeinschaft im Hinblick auf unaufschiebbare Maßnahmen handlungsfähig.

Was wenn die Amtszeit des bestellten Verwalters in dem Zeitraum der geltenden Beschränkungen anlässlich der Covid-19-Pandemie endet? Bleibt der Verwalter im Amt?
Was ist mit dem zuletzt beschlossenen Wirtschaftsplan. Gilt dieser weiter?
Wie ist im Hinblick auf die Jahresabrechnung zu verfahren?
Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Gesellschaftsrecht

Wie können Gesellschafterbeschlüsse trotz Kontaktbeschränkungen gefasst werden? Sind Gesellschafterversammlungen erforderlich?


Für im Jahr 2020 gefasste Beschlüsse gilt, dass die Gesellschafter Beschlüsse auch außerhalb von Versammlungen in Textform (E-Mail, Textnachricht, …) oder durch schriftliche Stimmabgabe auch dann fassen können, wenn nicht alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind.
Um hierbei die obligatorischen Minderheitsrechte der Gesellschafter zu gewährleisten, sind bestimmte Form- und Inhaltserfordernisse zu erfüllen, die die Ankündigung der Beschlussfassung und die Gewährung rechtlichen Gehörs betreffen.

Bin ich als Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft verpflichtet, für Schulden der Gesellschaft zu haften?


Für die Schulden einer Gesellschaft haftet eigentlich nur die Gesellschaft selbst. Der Geschäftsleiter ist nur das handelnde Organ, er wird grundsätzlich nicht selbst verpflichtet. Gerade in die Krise hat der Geschäftsleiter aber eine Reihe besonderer Pflichten zu beachten, bei deren Verletzung er sich persönlich gegenüber der Gesellschaft oder ihren Gläubigern haftbar macht. Zu nennen sind insbesondere:

  • vorsätzliche oder fahrlässige Rechtsverletzung (§ 823 BGB): Beispiele: Eingehungsbetrug: Ware wird bestellt in Kenntnis dessen, dass kein Geld zum Bezahlen vorhanden ist
  • Haftung für Mittelabfluss nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO)
  • Haftung bei Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
  • Haftung für beiseitegeschafftes Vermögen (§ 283 StGB)
  • Haftung bei Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
  • Haftung bei Verletzung steuerlicher Pflichten (§ 69 AO)
  • Haftung bei Steuerhinterziehung (§ 71 AO)

Bin ich verpflichtet Insolvenz anzumelden wenn die Liquidität der Gesellschaft nicht mehr ausreicht, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen?


Ist eine Kapitalgesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig muss der Geschäftsleiter Insolvenzantrag stellen. Beruht die Zahlungsunfähigkeit aber auf den Folgen der derzeitigen Covid-19-Krise und darf der Geschäftsleiter annehmen, die Zahlungsunfähigkeit werde durch in Aussicht gestellte staatliche Hilfen alsbald überwunden, besteht vorübergehend keine Insolvenzantragspflicht. Achtung! War des Unternehmen bereits vor den 27.3.2020 zahlungsunfähig oder überschuldet, kann sich der Geschäftsleiter nicht auf die Covid-19-Krise berufen.
Ob die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung auf der Krise beruht, kann letztlich nur durch eine taggenaue Liquiditätsanalyse und -planung beurteilt werden. Die laufende Finanzbuchhaltung, die regelmäßig erst mit zweimonatiger Verzögerung erstellt wird, reicht nicht dafür aus, den Geschäftsleiter von seiner Haftung bei Insolvenzverschleppung zu entbinden.

Arbeitsrecht

Besteht bei einer Betriebsstörung oder Betriebsschließung ein Anspruch auf Bezahlung?


Das Beschäftigungsrisiko liegt grundsätzlich in der Sphäre des Arbeitgebers. Deshalb muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt, wenn der Beschäftigte arbeitsfähig und arbeitswillig ist, grundsätzlich weiter bezahlen.

Ausnahmen für Fälle höherer Gewalt oder dergleichen können tarif- oder arbeitsvertraglich abweichend geregelt sein.

Hat der Beschäftigte einen Anspruch auf Bezahlung, er sich in angeordneter Quarantäne befindet?


Wer sich in behördlich angeordneter Quarantäne befindet, ist an der Ableistung seiner vertraglich geschuldeten Arbeit gehindert. Ob sich das auch auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Bezahlung auswirkt, hängt vom Arbeitsvertrag ab.

Jedenfalls hat aber entweder der Arbeitgeber, wenn er zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, einen Entschädigungsanspruch gegen das Gesundheitsamt oder der Arbeitnehmer hat einen solchen Anspruch bei Verlust seines Entgeltanspruchs.

Ab der siebten Woche wird der Arbeitgeber auf jeden Fall von der Pflicht zur Lohnfortzahlung befreit. Dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Kann der Arbeitgeber bei Arbeitsausfällen Kurzarbeitergeld beantragen?


Hat ein Unternehmen Arbeitsausfall zu verkraften oder muss den Betrieb ganz einstellen, kann es, soweit die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen..

Die Kurzarbeit muss zuvor bei der Arbeitsagentur angezeigt werden.

Die Arbeitsagentur übernimmt sodann 60% (bzw. 67% bei Arbeitnehmern mit Kindern) des Nettobetrages des ausgefallenen Arbeitslohns. Die Auszahlung an den Arbeitnehmer ist steuer- und beitragsfrei. Zusätzlich zum Kurzarbeitergeld kann der Arbeitgeber einen bis zu einer bestimmten Höhe beitragsfreien Zuschuss zum Kurzarbeitergeld bezahlen.

Kann der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen?


Das Beschäftigungsrisiko trägt der Arbeitgeber. Die einseitige Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist also nicht ohne weiteres möglich. Die Anordnung von Kurzarbeit ist allerdings möglich, wenn die Berechtigung hierzu in einem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, oder im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Denkbar ist auch dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der akuten Situation – etwa zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen – auf die Kurzarbeit verständigen.

Kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen der Krise kündigen?


Eine Kündigung muss in einem Betrieb, der mehr als zehn Vollzeitbeschäftigte hat, sozial gerechtfertigt sein. Soziale Rechtfertigungen können sich ergeben aus

  • dem Verhalten des Arbeitnehmers (z.B. unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit),
  • Gründen in der Person des Arbeitnehmers, die ihn dauerhaft an der Arbeitsleistung hindern (z.B. anhaltende Krankheit),
  • betrieblichen Gründen (dauerhafter Wegfall des Arbeitsplatzes ohne anderweitige Möglichkeit der Weiterbeschäftigung).

Eine Kündigung allein mit dem Argument „Corona“ ist daher nicht möglich. Auch in der Krise müssen die Voraussetzungen für eine Kündigung genau geprüft werden.

Weitere wichtige Fragestellungen


In der Krise gibt es eine Menge weiterer arbeitsrechtlicher Fragestellungen, die jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall zu beantworten sind. Fragen Sie uns!

  • Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Homeoffice?
  • Ist der Arbeitnehmer verpflichtet im Homeoffice zu arbeiten?
  • Muss der Arbeitnehmer arbeiten, wenn sein Kind nicht in Schule/Kita betreut wird?
  • Muss der Arbeitnehmer zur Arbeit, wenn die Kollegen oder der Chef keinen Abstand halten (können)?
  • Muss der Arbeitnehmer Überstunden leisten, weil viele Kollegen ausfallen?
  • Muss der Arbeitnehmer auf Anordnung eine Diensteise unternehmen?
  • Darf der Arbeitgeber erkrankte Arbeitnehmer nach Hause schicken?

Darlehens- u. Verbraucherverträge

für Verbraucherverträge und Verbraucherdarlehen:


Sie sind Verbraucher und können beispielsweise Ihren Stromlieferungsvertrag derzeit nicht bezahlen. Unter bestimmten Umständen können Sie die Zahlung bis zum 30. Juni 2020 verweigern. Wegen der Einzelheiten beraten wir Sie gerne!

Sie sind Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens und können derzeit die Raten für den Darlehensvertrag nicht bezahlen.
Für einige Vermieter, die das Darlehen für das Mietobjekt über die laufenden Mietzahlungen tilgen und deren Mieter die Mietzahlungen aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgesetzt haben, bedeutet dies eine erhebliche Herausforderung. Jetzt gilt es mit dem Darlehensgeber Kontakt aufzunehmen und Vereinbarungen über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen zu verhandeln und somit die Kündigung des Darlehensgebers zu verhindern.
Es kommt auch in Betracht die Vertragslaufzeit des Darlehens um drei Monate zu verlängern. Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten die durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie geschaffen wurden.

Rechtsanwälte

Wir beraten Sie gern!

Wir sind Ihr Ansprechpartner für alle rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.
Zögern Sie nicht uns persönlich, telefonisch oder über unser Kontaktformular mitzuteilen,
wie wir Ihnen weiterhelfen können!

SVEN KASPERS

Bild Sven KaspersDipl. Finw. (FH)
Rechtsanwalt / Steuerberater
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht

SUSANNE KASPERS

Bild Susanne KaspersRechtsanwältin

JULIA SEMMLER

Bild Julia SemmlerRechtsanwältin
Fachanwältin für Sozialrecht



Sie erreichen uns unter: info@kaspers-rae.de oder telefonisch unter +49 (0) 9421 510 23 50